Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 80 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 80 InsO
- Räumungsschutz bei Wohnungseigentum im Verbraucherinsolvenzverfahren
von Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Das Verbraucherinsolvenzverfahren krankt daran, dass es Standards wie die Räumungsfrist nach § 721 ZPO vernachlässigt. Ausgehend von einer Erörterung der Rechtsstellung der Gläubiger und des Treuhänders hinsichtlich der Verwertung von Wohnungseigentum, an dem Grundpfandrechte bestehen, wird in dem Aufsatz gezeigt, dass dem Schuldner auch auf anderem Weg Räumungsschutz garantiert werden kann.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 80 InsO:
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 22 I (Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters)
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 I (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger) (zu § 80 II 2)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 88 (Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung) (zu § 80 II 2)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 377 II (Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts) (zu §§ 80 ff)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 34 V 3 (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder) (zu §§ 80 ff)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Auflösung
- Auflösungsgründe und Anmeldung
- § 262 I Nr. 3 (Auflösungsgründe)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 19a (Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters) (zu § 80 I)
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 116 Nr. 1 (Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung) (zu § 80 I)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Allgemeine Vorschriften
- § 804 (Pfändungspfandrecht) (zu § 80 II 2)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 16 ff (Grundsatz) (zu §§ 80 ff)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 136 (Verstrickungsbruch, Siegelbruch) (zu § 80 I)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Ehrenamtliche Richter
- § 21 II
- Börsengesetz (BörsG)
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 43 I (Verpflichtung des Insolvenzverwalters) (zu §§ 80 ff)
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