Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102)   
§ 80
Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 80 InsO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 80 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 80 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 22 I (Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters)
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 50 I (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger) (zu § 80 II 2)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 88 (Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung) (zu § 80 II 2)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            § 377 II (Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts) (zu §§ 80 ff)
    Genossenschaftsgesetz (GenG)
      Verfassung der Genossenschaft
        § 34 V 3 (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder) (zu §§ 80 ff)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
          Auflösung
            Auflösungsgründe und Anmeldung
              § 262 I Nr. 3 (Auflösungsgründe)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 19a (Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters) (zu § 80 I)
        Parteien
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 116 Nr. 1 (Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung) (zu § 80 I)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              § 804 (Pfändungspfandrecht) (zu § 80 II 2)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 136 (Verstrickungsbruch, Siegelbruch) (zu § 80 I)
    Börsengesetz (BörsG)
      Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
        § 43 I (Verpflichtung des Insolvenzverwalters) (zu §§ 80 ff)

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