Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.
Rechtsprechung zu § 82 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 82 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Verrechnungsvereinbarung, 16.9.99 (BGHZ 142, 284)
Verhältnis zwischen § 30 Nr. 1 Fall 1 KO (§ 132 InsO) und § 30 Nr. 1 Fall 2 KO (§ 130 InsO) bei Leistung durch Drittschuldner an einen Dritten, Grundsätze der bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnisse, § 812 BGB;
§ 8 KO (§ 82 InsO);
§ 32 Nr. 1 KO (§ 134 InsO)
Literatur im Internet zu § 82 InsO
Querverweise
Auf § 82 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 24 (Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen)
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 263 (Zustimmungsbedürftige Geschäfte)
- Eigenverwaltung
- § 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Beschränkung der Haftung des Erben
- § 1984 (Wirkung der Anordnung)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 24 (Leistung an den Schuldner)
Rechtsberatung
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