Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102)   
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Leistungen an den Schuldner

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

Rechtsprechung zu § 82 InsO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Verrechnungsvereinbarung, 16.9.99 (BGHZ 142, 284) 
    Verhältnis zwischen § 30 Nr. 1 Fall 1 KO (§ 132 InsO) und § 30 Nr. 1 Fall 2 KO (§ 130 InsO) bei Leistung durch Drittschuldner an einen Dritten, Grundsätze der bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnisse, § 812 BGB;
    § 8 KO (§ 82 InsO);
    § 32 Nr. 1 KO (§ 134 InsO)

Literatur im Internet zu § 82 InsO

Querverweise

Auf § 82 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 24 (Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen)
     
      Insolvenzplan
        Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
          § 263 (Zustimmungsbedürftige Geschäfte)
     
      Eigenverwaltung
        § 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Beschränkung der Haftung des Erben
              § 1984 (Wirkung der Anordnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 82 InsO:

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