Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.
Rechtsprechung zu § 83 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 83 InsO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 83 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- §§ 1922 ff (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 83 I 1)
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