Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden.
(2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für eine entsprechende Vereinbarung der Miterben.
Rechtsprechung zu § 84 InsO
23 Entscheidungen zu § 84 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Dresden, 04.03.2004 - 13 U 1877/03
Bauvertrag - Gewährleistungseinbehalt: Wann ist das Sperrkonto insolvenzfest?
- BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00
Verfahrensrecht - Rechts- und Parteifähigkeit einer GbR
- OLG Hamburg, 19.10.2007 - 1 U 136/06
Zugehörigkeit eines Oder-Kontos zur Insolvenzmasse
- LG Bonn, 04.02.2005 - 18 O 248/04
ARGE - Auseinandersetzung der Gesellschaft bei Insolvenz
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.12.2006 - IX ZR 194/05
ARGE - Ausscheiden eines Gesellschafters wegen Insolvenz
- OLG Köln, 19.10.2005 - 2 U 28/05
Bauvertrag - Verrechnung in der Insolvenz des ARGE-Partners
- BGH, 14.12.2006 - IX ZR 194/05
- BGH, 26.04.2012 - V ZB 181/11
Zwangsvollstreckung - Recht an Miteigentum: Keine Versteigerung des Grundstücks!
- AG Köln, 27.12.2010 - 142 C 338/10
- FG München, 21.06.2012 - 10 K 3566/09
Folgen der Insolvenz des Mitinhabers eines sog. Oder-Kontos - Zinsen für ...
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Querverweise
- InsO
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 118 (Auflösung von Gesellschaften)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 11 (Unauflöslichkeit der Gemeinschaft)
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 II Nr. 1 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens) (zu § 84 I)
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 51 (Sonstige Absonderungsberechtigte) (zu § 84 I 2)
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- § 227 II (Haftung des Schuldners) (zu § 84 I)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 131