Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.
Rechtsprechung zu § 85 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 29 Entscheidungen zu § 85 InsO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 85 InsO
Querverweise
Auf § 85 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 24 (Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen)
- InsO
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Entscheidung über die Verwertung
- § 160 II Nr. 3 (Besonders bedeutsame Rechtshandlungen)
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 11 II (Wirkung von Rücknahmen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 240 S. 1 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren)
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