Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
| 1. | die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse, | |
| 2. | die abgesonderte Befriedigung oder | |
| 3. | eine Masseverbindlichkeit. |
(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Rechtsprechung zu § 86 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 86 InsO
Querverweise
Auf § 86 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 24 (Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen)
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 47 (Aussonderung) (zu § 86 I Nr. 1)
§ 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger) (zu § 86 I Nr. 2)
§ 51 (Sonstige Absonderungsberechtigte) (zu § 86 I Nr. 2)
§ 53 (Massegläubiger) (zu § 86 I Nr. 3)
§ 54 (Kosten des Insolvenzverfahrens) (zu § 86 I Nr. 3)
§ 55 (Sonstige Masseverbindlichkeiten) (zu § 86 I Nr. 3)
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