Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 88
Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung

Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

Rechtsprechung zu § 88 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 88 InsO

Querverweise

Auf § 88 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 114 (Bezüge aus einem Dienstverhältnis)
        Insolvenzanfechtung
          § 139 (Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag)
     
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Maßnahmen in besonderen Fällen
          § 46c (Berechnung von Fristen)
Redaktionelle Querverweise zu § 88 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 21 II Nr. 3 (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 80 II 2 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 110 II 2 (Schuldner als Vermieter oder Verpächter)
        Insolvenzanfechtung
          § 141 (Vollstreckbarer Titel)

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