Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
Rechtsprechung zu § 88 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 88 InsO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 88 InsO
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Querverweise
Auf § 88 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 114 (Bezüge aus einem Dienstverhältnis)
- Insolvenzanfechtung
- § 139 (Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag)
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46c (Berechnung von Fristen)
Rechtsberatung
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