Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
| 1. | aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat; | |
| 2. | aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte; | |
| 3. | aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt. |
Rechtsprechung zu § 90 InsO
34 Entscheidungen zu § 90 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Berlin, 14.07.2003 - 7 B 7184/03
1. Rechtsschutzbedürfnis für Aussetzungsantrag nach Eröffnung des ...
- OLG Düsseldorf, 27.01.2012 - 22 U 49/11
- BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06
Insolvenzrecht - Restschuldbefreiung: Wann Rechtsschutzinteresse für Klage?
- FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 1 V 152/12
Umsatzsteuer-Voranmeldungen im vorläufigen Insolvenzverfahren
- VG Düsseldorf, 31.01.2012 - 27 K 1810/10
Rundfunk Gebühr Insolvenz Vollstreckung Verbot
- BGH, 21.07.2011 - IX ZR 120/10
Wohnungseigentum - Hausgeldansprüche in der Insolvenz eines Wohnungseigentümers
- BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 25/05
Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung - Durchführung einer ...
- OLG Hamm, 03.12.2012 - 5 U 42/12
Unterwerfungserklärung durch Insolvenzverwalter
- BGH, 21.09.2006 - IX ZB 11/04
Insolvenzrecht - Vollstreckung nach Eintritt der Massearmut: § 210 InsO?
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Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 90 II Nr. 1 (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten) (zu § 90 II Nr. 1)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 210 (Vollstreckungsverbot)