Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102)   

§ 90
Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten

(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.

(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:

1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat;
2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;
3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.

Rechtsprechung zu § 90 InsO

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Literatur im Internet zu § 90 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 90 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 53 (Massegläubiger)
          § 55 I Nr. 2 (Sonstige Masseverbindlichkeiten) (zu § 90 II Nr. 1)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 90 II Nr. 1 (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten) (zu § 90 II Nr. 1)
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 103 I (Wahlrecht des Insolvenzverwalters) (zu § 90 II Nr. 1)
          § 108 (Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse) (zu § 90 II Nr. 3)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Einstellung des Verfahrens
          § 210 (Vollstreckungsverbot)
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