Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
Rechtsprechung zu § 91 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 25 Entscheidungen zu § 91 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 91 InsO bei ibr-online
- BGH, Buchgroßhändler Sammelrechnung I, 7.12.77 (BGHZ 70, 86)
§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), verlängerter Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung von Kontokorrentforderungen, § 355 III HGB analog bei Konkurseröffnung, § 15 KO (§ 91 InsO)
Literatur im Internet zu § 91 InsO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 91 InsO:
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 32 (Grundbuch) (zu § 91 II)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Bedingung und Zeitbestimmung
- § 161 I 2 (Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 14 (Schutz des Dritterwerbers) (zu § 91 II)
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