Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 93 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 26 Entscheidungen zu § 93 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 93 InsO bei ibr-online
- BGH, Klage gegen Gesellschafter der insolventen GbR, 14.11.02
in den Fällen des § 93 InsO wird eine Klage gegen die Gesellschafter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens analog § 17 I 1 AnfG unterbrochen (nicht analog § 240 ZPO)
Literatur im Internet zu § 93 InsO
Querverweise
Auf § 93 InsO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 93 InsO:
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 II Nr. 1 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
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