Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,
| 1. | wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert; | |
| 2. | wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder | |
| 3. | wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist. |
(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 98 InsO
98 Entscheidungen zu § 98 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.04.2010 - 3 StR 314/09
Bankrott (Beiseiteschaffen von Vermögenswerten; teleologische Reduktion; ...
- BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04
Insolvenzrecht - Bestimmtheit des Haftbefehls
- OLG Celle, 23.01.2002 - 2 W 135/01
Verbraucherinsolvenz: Erzwingungshaft bei Auskunftsverweigerung über ...
- LG Göttingen, 03.07.2008 - 10 T 73/08
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.12.2009 - IX ZB 175/08
Verfahrensrecht - Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter, Inhaftnahme unzulässig
- BGH, 17.12.2009 - IX ZB 175/08
- VG Braunschweig, 04.09.2009 - 6 A 46/09
Übermittlung von Fahrzeugdaten an Insolvenzverwalter
- OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 4 U 105/02
Schadensersatzanspruch des Neumassegläbigers gegen den Insolvenzverwalter
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7141/09
Abgabenordnung, Umsatzsteuer 2008
- LAG Hessen, 14.11.2012 - 18 Sa 1483/11
Insolvenzanfechtung - Unentgeltlichkeit - sekundäre Beweisanfechtung
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Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 101 (Organschaftliche Vertreter. Angestellte)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Sicherung der Insolvenzmasse
- § 153 (Vermögensübersicht)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 98 I)