Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15) |
(1) Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen.
Rechtsprechung zu Art. 1 InsVfVO
30 Entscheidungen zu Art. 1 InsVfVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.11.1996 - IX ZR 339/95
Anerkennung eines im Ausland abgeschlossenen (Zwangs-)Vergleichs
- LAG Hessen, 31.10.2011 - 17 Sa 1909/10
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Zurückverweisung - ...
- LAG Baden-Württemberg, 28.03.2012 - 20 Sa 47/11
Zurückweisung der Betriebsratsanhörung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde; ...
- LAG Hessen, 31.10.2011 - 17 Sa 1667/10
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Betriebsratsanhörung - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 31.10.2011 - 17 Sa 1665/10
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Zurückverweisung - ...
- LAG Hessen, 31.10.2011 - 17 Sa 1666/10
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Betriebsratsanhörung - ...
- LAG Hessen, 31.10.2011 - 17 Sa 1665/10
- LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 124/11
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Betriebsratsanhörung - ...
- LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 120/11
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Betriebsratsanhörung - ...
- LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 116/11
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Betriebsratsanhörung - ...
- LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 123/11
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Betriebsratsanhörung - ...
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Literatur im Internet zu Art. 1 InsVfVO
Querverweise
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anwendungsbereich
- Art. 1 II b) (zu Art. 1 ff)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anwendungsbereich
- Art. 1 II Nr. 2 (zu Art. 1 ff)
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