Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15)   
nächste Vorschrift Artikel 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Rechtsprechung zu Art. 1 InsVfVO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Norwegischer "Twangsakkord", 14.11.96 (NJW 1997, 524)
    Art. 3 ff EGBGB, internationales Vergleichsrecht (Hinweis: vgl. ab 31.5.02 Art. 1 ff InsVfVO)

Querverweise

Auf Art. 1 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
    InsVfVO
      Allgemeine Vorschriften
        Art. 2 (Definitionen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 1 InsVfVO:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Internationales Insolvenzrecht
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 335 ff (Grundsatz) (zu Art. 1 ff)
        Ausländisches Insolvenzverfahren
          §§ 343 ff (Anerkennung) (zu Art. 1 ff)

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