Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15) |
(1) Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen.
Rechtsprechung zu Art. 1 InsVfVO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu Art. 1 InsVfVO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Norwegischer "Twangsakkord", 14.11.96 (NJW 1997, 524)
Art. 3 ff EGBGB, internationales Vergleichsrecht (Hinweis: vgl. ab 31.5.02 Art. 1 ff InsVfVO)
Literatur im Internet zu Art. 1 InsVfVO
Querverweise
Auf Art. 1 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 1 InsVfVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anwendungsbereich
- Art. 1 II b) (zu Art. 1 ff)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anwendungsbereich
- Art. 1 II Nr. 2 (zu Art. 1 ff)
Rechtsberatung
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