Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15)   
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Arbeitsvertrag

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.

Literatur im Internet zu Art. 10 InsVfVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 10 InsVfVO:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          §§ 113 f (Kündigung eines Dienstverhältnisses)
          §§ 120 ff (Kündigung von Betriebsvereinbarungen)

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