Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15) |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist,
| - | dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und | |
| - | dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist. |
Rechtsprechung zu Art. 13 InsVfVO
3 Entscheidungen zu Art. 13 InsVfVO in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 06.10.2010 - 5 U 73/10
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtung ...
- LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04
- BGH, 22.04.2010 - IX ZR 94/08
Verfahrensrecht - Erfolgslose Nichtzulassungsbeschwerde
Literatur im Internet zu Art. 13 InsVfVO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 13 InsVfVO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- §§ 129 ff (Grundsatz)
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