Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 15
Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

Literatur im Internet zu Art. 15 InsVfVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 15 InsVfVO:
    InsVfVO
      Allgemeine Vorschriften
        Art. 4 II f) (Anwendbares Recht)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 240 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          §§ 85 f (Aufnahme von Aktivprozessen)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 15 InsVfVO bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht