Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 2 - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 16 - 26)   

Artikel 16
Grundsatz

(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.

Dies gilt auch, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten über das Vermögen des Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden könnte.

(2) Die Anerkennung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 steht der Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht entgegen. In diesem Fall ist das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 ein Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne von Kapitel III.

Rechtsprechung zu Art. 16 InsVfVO

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Literatur im Internet zu Art. 16 InsVfVO

Querverweise

Auf Art. 16 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
    InsVfVO
      Anerkennung der Insolvenzverfahren
        Art. 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 16 InsVfVO:
    InsVfVO
      Sekundärinsolvenzverfahren
        Art. 27 ff (Verfahrenseröffnung) (zu Art. 16 II 2)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          §§ 80 ff (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu Art. 16 ff)
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