Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 2 - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 16 - 26) |
(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.
Dies gilt auch, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten über das Vermögen des Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden könnte.
(2) Die Anerkennung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 steht der Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht entgegen. In diesem Fall ist das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 ein Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne von Kapitel III.
Rechtsprechung zu Art. 16 InsVfVO
47 Entscheidungen zu Art. 16 InsVfVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 02.05.2006 - C-341/04
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2005 - C-341/04
Eurofood IFSC - COJC
- Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2005 - C-341/04
- OLG Nürnberg, 15.12.2011 - 1 U 2/11
- LG Innsbruck, 11.05.2004 - 9 S 15/04
- LAG Hessen, 14.12.2010 - 13 Sa 969/10
Internationale Zuständigkeit - Insolvenz - betriebsbedingte Kündigung; ...
- LAG Hessen, 31.10.2011 - 17 Sa 1667/10
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Betriebsratsanhörung - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 31.10.2011 - 17 Sa 1665/10
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Zurückverweisung - ...
- LAG Hessen, 31.10.2011 - 17 Sa 1666/10
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Betriebsratsanhörung - ...
- LAG Hessen, 31.10.2011 - 17 Sa 1665/10
- LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 118/11
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Betriebsratsanhörung - ...
- OLG Innsbruck, 08.07.2008 - 1 R 176/08
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Querverweise
- InsVfVO
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- §§ 80 ff (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu Art. 16 ff)
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