Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 2 - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 16 - 26)   

Artikel 26
Ordre Public

Jeder Mitgliedstaat kann sich weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des einzelnen, unvereinbar ist.

Rechtsprechung zu Art. 26 InsVfVO

33 Entscheidungen zu Art. 26 InsVfVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 33 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Restrukturierungs- und Insolvenzrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Hamburg, Frankfurt, Köln
27.09.2012
München
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Insolvenzrecht

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 26 InsVfVO:
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht