Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 2 - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 16 - 26) |
Jeder Mitgliedstaat kann sich weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des einzelnen, unvereinbar ist.
Literatur im Internet zu Art. 26 InsVfVO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 26 InsVfVO:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 1 III
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 26 InsVfVO bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?