Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 3 - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 27 - 38) |
Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens können beantragen:
| a) | der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens, | |
| b) | jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll. |
Literatur im Internet zu Art. 29 InsVfVO
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