Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 3 - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 27 - 38)   

Artikel 31
Kooperations- und Unterrichtungspflicht

(1) Vorbehaltlich der Vorschriften über die Einschränkung der Weitergabe von Informationen besteht für den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und für die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren die Pflicht zur gegenseitigen Unterrichtung. Sie haben einander unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und der Prüfung der Forderungen sowie alle Maßnahmen zur Beendigung eines Insolvenzverfahrens.

(2) Vorbehaltlich der für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften sind der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(3) Der Verwalter eines Sekundärinsolvenzverfahrens hat dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zu gegebener Zeit Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder jede Art der Verwendung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens zu unterbreiten.

Rechtsprechung zu Art. 31 InsVfVO

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Literatur im Internet zu Art. 31 InsVfVO

Querverweise

Auf Art. 31 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
    InsVfVO
      Sekundärinsolvenzverfahren
        Art. 36 (Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens)
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