Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 3 - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 27 - 38) |
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften über die Einschränkung der Weitergabe von Informationen besteht für den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und für die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren die Pflicht zur gegenseitigen Unterrichtung. Sie haben einander unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und der Prüfung der Forderungen sowie alle Maßnahmen zur Beendigung eines Insolvenzverfahrens.
(2) Vorbehaltlich der für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften sind der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(3) Der Verwalter eines Sekundärinsolvenzverfahrens hat dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zu gegebener Zeit Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder jede Art der Verwendung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens zu unterbreiten.
Rechtsprechung zu Art. 31 InsVfVO
2 Entscheidungen zu Art. 31 InsVfVO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 09.07.2004 - 3 W 54/04
Anerkennung britischer Insolvenzeröffnung
- OLG Düsseldorf, 09.07.2004 - 3 W 53/04
Wirkungserstreckung der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens durch ein ...
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