Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 3 - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 27 - 38) |
(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.
(2) Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der Sekundärinsolvenzverfahren melden in den anderen Verfahren die Forderungen an, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind, bereits angemeldet worden sind, soweit dies für die Gläubiger des letztgenannten Verfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts dieser Gläubiger, dies abzulehnen oder die Anmeldung zurückzunehmen, sofern ein solches Recht gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Der Verwalter eines Haupt- oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist berechtigt, wie ein Gläubiger an einem anderen Insolvenzverfahren mitzuwirken, insbesondere indem er an einer Gläubigerversammlung teilnimmt.
Rechtsprechung zu Art. 32 InsVfVO
3 Entscheidungen zu Art. 32 InsVfVO in unserer Datenbank:
- KG, 21.07.2011 - 23 U 97/09
Zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen im Inland durch einen ...
- AG Duisburg, 10.12.2002 - 62 IN 190/02
- BGH, 21.07.2011 - IX ZR 185/10
Gesellschaftsrecht - Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen
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Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 74 I 2 (Einberufung der Gläubigerversammlung) (zu Art. 32 III)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 174 (Anmeldung der Forderungen)