Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 3 - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 27 - 38)   

Artikel 32
Ausübung von Gläubigerrechten

(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.

(2) Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der Sekundärinsolvenzverfahren melden in den anderen Verfahren die Forderungen an, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind, bereits angemeldet worden sind, soweit dies für die Gläubiger des letztgenannten Verfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts dieser Gläubiger, dies abzulehnen oder die Anmeldung zurückzunehmen, sofern ein solches Recht gesetzlich vorgesehen ist.

(3) Der Verwalter eines Haupt- oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist berechtigt, wie ein Gläubiger an einem anderen Insolvenzverfahren mitzuwirken, insbesondere indem er an einer Gläubigerversammlung teilnimmt.

Rechtsprechung zu Art. 32 InsVfVO

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Literatur im Internet zu Art. 32 InsVfVO

Querverweise

Auf Art. 32 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
    InsVfVO
      Sekundärinsolvenzverfahren
        Art. 36 (Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 32 InsVfVO:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          § 74 I 2 (Einberufung der Gläubigerversammlung) (zu Art. 32 III)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 174 (Anmeldung der Forderungen)
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