Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 4 - Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen (Art. 39 - 42)   

Artikel 39
Recht auf Anmeldung von Forderungen

Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, kann seine Forderungen in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden.

Rechtsprechung zu Art. 39 InsVfVO

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Literatur im Internet zu Art. 39 InsVfVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 39 InsVfVO:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 174 (Anmeldung der Forderungen)
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