Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 18)   
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Art. 4
Prüfung der Zuständigkeit

(1) Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht prüft von Amts wegen, ob es nach Artikel 3 zuständig ist. In der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gründe anzugeben, auf denen die Zuständigkeit des Gerichts beruht sowie insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten in Insolvenzverfahren, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ohne gerichtliche Entscheidung eröffnet werden, den in einem solchen Verfahren bestellten Verwalter damit betrauen, zu prüfen, ob der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens anhängig ist, gemäß Artikel 3 zuständig ist. Ist dies der Fall, führt der Verwalter in der Entscheidung zur Verfahrenseröffnung die Gründe auf, auf welchen die Zuständigkeit beruht sowie insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist.

Rechtsprechung zu Art. 4 InsVfVO

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Redaktionelle Querverweise zu Art. 4 InsVfVO:

    Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO) 
      Allgemeine Bestimmungen
        Art. 4 II f) (Prüfung der Zuständigkeit) (zu Art. 4 II f))
        Art. 15 (Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken) (zu Art. 4 II f))
        Art. 18 (Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtstreitigkeiten und Schiedsverfahren) (zu Art. 4 II c))
     
      Anerkennung der Insolvenzverfahren
        Art. 23 (Herausgabepflicht und Anrechnung) (zu Art. 4 II l))
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 11 f (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens) (zu Art. 4 II a))
          §§ 16 ff. (Eröffnungsgrund) (zu Art. 4 II)
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          §§ 35 ff. (Begriff der Insolvenzmasse) (zu Art. 4 II b))
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 85 f (Aufnahme von Aktivprozessen) (zu Art. 4 II f))
          §§ 94 ff. (Erhaltung einer Aufrechnungslage) (zu Art. 4 II d))
        Insolvenzanfechtung
          §§ 129 ff. (Grundsatz) (zu Art. 4 II m))
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          §§ 174 ff. (Anmeldung der Forderungen) (zu Art. 4 II h))
        Verteilung
          § 201 (Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung) (zu Art. 4 II k))
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 240 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren) (zu Art. 4 II f))
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