Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15)   
Artikel 4
Anwendbares Recht

(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend "Staat der Verfahrenseröffnung" genannt.

(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:

a) bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
b) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind;
c) die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
d) die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung;
e) wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;
f) wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;
g) welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;
h) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
i) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
j) die Voraussetzungen und die Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich;
k) die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens;
l) wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;
m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

Rechtsprechung zu Art. 4 InsVfVO

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Querverweise

Auf Art. 4 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
    InsVfVO
      Allgemeine Vorschriften
        Art. 5 (Dingliche Rechte Dritte)
        Art. 6 (Aufrechnung)
        Art. 7 (Eigentumsvorbehalt)
        Art. 13 (Benachteiligende Handlungen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 4 InsVfVO:
    InsVfVO
      Allgemeine Vorschriften
        Art. 4 II f) (Anwendbares Recht) (zu Art. 4 II f))
        Art. 15 (Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten) (zu Art. 4 II f))
     
      Anerkennung der Insolvenzverfahren
        Art. 18 (Befugnisse des Verwalters) (zu Art. 4 II c))
        Art. 23 (Kosten) (zu Art. 4 II l))
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 240 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren) (zu Art. 4 II f))
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          §§ 11 f (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens) (zu Art. 4 II a))
          §§ 16 ff (Eröffnungsgrund) (zu Art. 4 II)
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          §§ 35 ff (Begriff der Insolvenzmasse) (zu Art. 4 II b))
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          §§ 85 f (Aufnahme von Aktivprozessen) (zu Art. 4 II f))
          §§ 94 ff (Erhaltung einer Aufrechnungslage) (zu Art. 4 II d))
        Insolvenzanfechtung
          §§ 129 ff (Grundsatz) (zu Art. 4 II m))
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          §§ 174 ff (Anmeldung der Forderungen) (zu Art. 4 II h))
        Verteilung
          § 201 (Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung) (zu Art. 4 II k))

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