Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 18) |
(1) Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht prüft von Amts wegen, ob es nach Artikel 3 zuständig ist. In der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gründe anzugeben, auf denen die Zuständigkeit des Gerichts beruht sowie insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten in Insolvenzverfahren, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ohne gerichtliche Entscheidung eröffnet werden, den in einem solchen Verfahren bestellten Verwalter damit betrauen, zu prüfen, ob der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens anhängig ist, gemäß Artikel 3 zuständig ist. Ist dies der Fall, führt der Verwalter in der Entscheidung zur Verfahrenseröffnung die Gründe auf, auf welchen die Zuständigkeit beruht sowie insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist.
verfahrens Art. 6Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen Art. 7Anwendbares Recht Art. 8Dingliche Rechte Dritter Art. 9Aufrechnung Art. 10Eigentumsvorbehalt Art. 11Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand Art. 12Zahlungssysteme und Finanzmärkte Art. 13Arbeitsvertrag Art. 14Wirkung auf eintragungs-
pflichtige Rechte Art. 15Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken Art. 16Benachteiligende Handlungen Art. 17Schutz des Dritterwerbers Art. 18Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtstreitigkeiten und Schiedsverfahren
Rechtsprechung zu Art. 4 InsVfVO
28 Entscheidungen zu Art. 4 InsVfVO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.07.2017 - IX ZB 63/16
Insolvenzverfahren: Beurteilung der Pfändbarkeit einer ausländischen Rente nach ...
- EuGH, 16.07.2020 - C-253/19
Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-253/19
Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-253/19
- BGH, 20.07.2017 - IX ZB 69/16
Insolvenzverwaltervergütung: Schätzwert der Masse bei Einstellung des ...
- BGH, 12.12.2019 - IX ZR 328/18
Maßgeblichkeit des Rechts eines anderen Staats für die Rechtshandlung ...
- OLG Saarbrücken, 20.02.2020 - 4 U 109/17
Drittwirkung abgetretener Lohn- und Gehaltsforderungen sowie Pensionsansprüche ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 08.08.2018 - 4 U 109/17
Vorabentscheidungsersuchen des OLG Saarbrücken: Anwendbarkeit der Rom I-VO auf ...
- OLG Saarbrücken, 08.08.2018 - 4 U 109/17
- EuGH, 21.11.2019 - C-198/18
CeDe Group
- BGH, 07.12.2017 - VII ZR 101/14
Liefervertrag für eine Produktionsanlage: Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht ...
- OLG Schleswig, 11.08.2021 - 9 U 14/21
Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 4 InsVfVO:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 23 (Herausgabepflicht und Anrechnung) (zu Art. 4 II l))
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- §§ 35 ff. (Begriff der Insolvenzmasse) (zu Art. 4 II b))
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- Insolvenzanfechtung
- §§ 129 ff. (Grundsatz) (zu Art. 4 II m))
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 240 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren) (zu Art. 4 II f))