Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel III - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 34 - 52) |
(1) Um die Koordinierung von Hauptinsolvenzverfahren, Partikularverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners zu erleichtern, arbeitet ein Gericht, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasst ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat, mit jedem anderen Gericht, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasst ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat, zusammen, soweit diese Zusammenarbeit mit den für jedes dieser Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Die Gerichte können hierzu bei Bedarf eine unabhängige Person oder Stelle bestellen bzw. bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird, sofern dies mit den für sie geltenden Vorschriften vereinbar ist.
(2) Bei der Durchführung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können die Gerichte oder eine von ihnen bestellte bzw. bestimmte und in ihrem Auftrag tätige Person oder Stelle im Sinne des Absatzes 1 direkt miteinander kommunizieren oder einander direkt um Informationen und Unterstützung ersuchen, vorausgesetzt, bei dieser Kommunikation werden die Verfahrensrechte der Verfahrensbeteiligten sowie die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt.
(3) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 kann auf jedem von dem Gericht als geeignet erachteten Weg erfolgen. Sie kann sich insbesondere beziehen auf
a) | die Koordinierung bei der Bestellung von Verwaltern, | |
b) | die Mitteilung von Informationen auf jedem von dem betreffenden Gericht als geeignet erachteten Weg, | |
c) | die Koordinierung der Verwaltung und Überwachung des Vermögens und der Geschäfte des Schuldners, | |
d) | die Koordinierung der Verhandlungen, | |
e) | soweit erforderlich die Koordinierung der Zustimmung zu einer Verständigung der Verwalter. |
insolvenzverfahrens eine Zusicherung zu geben Art. 37Recht auf Beantragung eines Sekundär-
insolvenzverfahrens Art. 38Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundär-
insolvenzverfahrens Art. 39Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundär-
insolvenzverfahrens Art. 40Kostenvorschuss Art. 41Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter Art. 42Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte Art. 43Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten Art. 44Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation Art. 45Ausübung von Gläubigerrechten Art. 46Aussetzung der Verwertung der Masse Art. 47Recht des Verwalters, Sanierungspläne vorzuschlagen Art. 48Auswirkungen der Beendigung eines Insolvenzverfahrens Art. 49Überschuss im Sekundärinsolvenz-
verfahren Art. 50Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenz-
verfahrens Art. 51Umwandlung von Sekundärinsolvenz-
verfahren Art. 52Sicherungsmaßnahmen
Rechtsprechung zu Art. 42 InsVfVO
Entscheidung zu Art. 42 InsVfVO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 20 U 36/18
Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter ...