Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel III - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 34 - 52) |
(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.
(2) Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der Sekundärinsolvenzverfahren melden in den anderen Verfahren die Forderungen an, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind, bereits angemeldet worden sind, soweit dies für die Gläubiger des letztgenannten Verfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts dieser Gläubiger, eine solche Anmeldung abzulehnen oder die Anmeldung ihrer Ansprüche zurückzunehmen, sofern das anwendbare Recht dies vorsieht.
(3) Der Verwalter eines Haupt- oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist berechtigt, wie ein Gläubiger an einem anderen Insolvenzverfahren mitzuwirken, insbesondere indem er an einer Gläubigerversammlung teilnimmt.
insolvenzverfahrens eine Zusicherung zu geben Art. 37Recht auf Beantragung eines Sekundär-
insolvenzverfahrens Art. 38Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundär-
insolvenzverfahrens Art. 39Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundär-
insolvenzverfahrens Art. 40Kostenvorschuss Art. 41Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter Art. 42Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte Art. 43Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten Art. 44Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation Art. 45Ausübung von Gläubigerrechten Art. 46Aussetzung der Verwertung der Masse Art. 47Recht des Verwalters, Sanierungspläne vorzuschlagen Art. 48Auswirkungen der Beendigung eines Insolvenzverfahrens Art. 49Überschuss im Sekundärinsolvenz-
verfahren Art. 50Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenz-
verfahrens Art. 51Umwandlung von Sekundärinsolvenz-
verfahren Art. 52Sicherungsmaßnahmen
Rechtsprechung zu Art. 45 InsVfVO
2 Entscheidungen zu Art. 45 InsVfVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 18.04.2024 - C-765/22
Luis Carlos u. a.
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-25/20
ALPINE BAU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Querverweise
Auf Art. 45 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Sekundärinsolvenzverfahren
- Art. 50 (Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens)