Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15)   
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Aufrechnung

(1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des insolventen Schuldners maßgeblichen Recht zulässig ist.

(2) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Umwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) nicht entgegen.

Rechtsprechung zu Art. 6 InsVfVO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Düsseldorf, Musterkollektion, 10.2.94
    Art. 3 ff EGBGB, internationales Gesellschaftsrecht, für Haftung der Gesellschafter gilt das Personalstatut (vgl. Art. 37 Nr. 2 EGBGB);
    Art. 28 II EGBGB, Kaufvertrag, Handelsvertretervertrag;
    Art. 32 I Nr. 4 EGBGB, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für eine Aufrechnung, wenn die Forderungen verschiedenen Schuldstatuten unterliegen (Hinweis: vgl. dazu im insolvenzrechtlichen Zusammenhang Art. 6 I InsVfVO);
    Art. 38 CISG, strenger Maßstab für die Bestimmung der Untersuchungs- und Rügepflicht (Hinweis: vgl. § 377 HGB)

Literatur im Internet zu Art. 6 InsVfVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 InsVfVO:

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