Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15) |
(1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des insolventen Schuldners maßgeblichen Recht zulässig ist.
(2) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Umwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) nicht entgegen.
Rechtsprechung zu Art. 6 InsVfVO
4 Entscheidungen zu Art. 6 InsVfVO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 10.02.1994 - 6 U 32/93
Musterkollektion - Art. 3 ff EGBGB, internationales Gesellschaftsrecht, für ...
- VGH Bayern, 14.09.2009 - 12 B 08.1017
Sozialrecht; Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds; Rückforderung von ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 14.09.2009 - 12 B 08.1018
Sozialrecht; Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds; Rückforderung von ...
- VGH Bayern, 14.09.2009 - 12 B 08.1018
- VGH Bayern, 14.09.2009 - 12 B 08.1016
Sozialrecht; Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds; Rückforderung von ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
25.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Insolvenzrecht
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 32 I Nr. 4 (zu Art. 6 I)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen