Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel V - Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (Art. 56 - 77)   
   Abschnitt 2 - Koordinierung (Art. 61 - 77)   
   Unterabschnitt 1 - Verfahren (Art. 61 - 70)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 61
Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens

(1) Ein Gruppen-Koordinationsverfahren kann von einem Verwalter, der in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds der Gruppe bestellt worden ist, bei jedem Gericht, das für das Insolvenzverfahren eines Mitglieds der Gruppe zuständig ist, beantragt werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 erfolgt gemäß dem für das Verfahren, in dem der Verwalter bestellt wurde, geltenden Recht.

(3) Dem Antrag nach Absatz 1 ist Folgendes beizufügen:

a) ein Vorschlag bezüglich der Person, die zum Gruppenkoordinator (im Folgenden: "Koordinator") ernannt werden soll, Angaben zu ihrer Eignung nach Artikel 71, Angaben zu ihren Qualifikationen und ihre schriftliche Zustimmung zur Tätigkeit als Koordinator;
b) eine Darlegung der vorgeschlagenen Gruppen-Koordination, insbesondere der Gründe, weshalb die Voraussetzungen nach Artikel 63 Absatz 1 erfüllt sind;
c) eine Liste der für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter und gegebenenfalls die Gerichte und zuständigen Behörden, die in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mitglieder der Gruppe betroffen sind;
d) eine Darstellung der geschätzten Kosten der vorgeschlagenen Gruppen-Koordination und eine Schätzung des von jedem Mitglied der Gruppe zu tragenden Anteils dieser Kosten.

Querverweise

Auf Art. 61 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO) 
      Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
        Zusammenarbeit und Kommunikation
          Art. 60 (Rechte des Verwalters bei Verfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe)
        Koordinierung
          Verfahren
            Art. 63 (Mitteilung durch das befasste Gericht)
            Art. 66 (Wahl des Gerichts für ein Gruppen-Koordinationsverfahren)
            Art. 67 (Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator)
          Allgemeine Vorschriften
            Art. 72 (Aufgaben und Rechte des Koordinators)
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