Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel VI - Datenschutz (Art. 78 - 83) |
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__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
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(1) Sofern keine Verarbeitungsvorgänge im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG betroffen sind, finden die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG auf die nach Maßgabe dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der Kommission nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführt wird.
Art. 78Datenschutz
Art. 79Aufgaben der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in nationalen Insolvenzregistern
Art. 80Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
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Rechtsprechung zu Art. 78 InsVfVO
Entscheidung zu Art. 78 InsVfVO in unserer Datenbank:
- VG Wiesbaden, 07.06.2021 - 6 K 307/20
Zur Datenspeicherung von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis bei ...