Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15) |
(1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners - sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
(2) Rechte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
a) | das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek; | |
b) | das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung; | |
c) | das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt; | |
d) | das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen. |
(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Absatz 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
(4) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) nicht entgegen.
pflichtige Rechte § 12Gemeinschaftspatente und -marken § 13Benachteiligende Handlungen § 14Schutz des Dritterwerbers § 15Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
Rechtsprechung zu § 5 InsVfVO a.F.
22 Entscheidungen zu § 5 InsVfVO a.F. in unserer Datenbank:
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Grenzüberschreitende Insolvenz - Administrator
Querverweise
Auf § 5 InsVfVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Zahlungssysteme und Finanzmärkte)