Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) 1Soweit dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen durch begründeten Beschluß an, dass die in dem Beschluss bezeichneten Unternehmen bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben. 2Die Anordnung ergeht nach Anhörung des Schuldners, sofern dadurch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls der Zweck der Anordnung gefährdet wird. 3Unterbleibt die vorherige Anhörung des Schuldners, so ist dies in dem Beschluß gesondert zu begründen und die Anhörung unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Der Verwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu öffnen. 2Sendungen, deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft, sind dem Schuldner unverzüglich zuzuleiten. 3Die übrigen Sendungen kann der Schuldner einsehen.
(3) 1Gegen die Anordnung der Postsperre steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. 2Das Gericht hat die Anordnung nach Anhörung des Verwalters aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen fortfallen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 |
verbindlichkeiten § 91Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs § 92Gesamtschaden § 93Persönliche Haftung der Gesellschafter § 94Erhaltung einer Aufrechnungslage § 95Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren § 96Unzulässigkeit der Aufrechnung § 97Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners § 98Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 99Postsperre § 100Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 101Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 102Einschränkung eines Grundrechts
Rechtsprechung zu § 99 InsO
55 Entscheidungen zu § 99 InsO in unserer Datenbank:
- AG Ludwigshafen, 09.05.2016 - 3d IN 36/16
Insolvenzeröffnungsverfahren: Vorläufige Insolvenzverwaltung und Anordnung von ...
- LG Bonn, 21.07.2009 - 6 T 210/09
Postsperre, Begründungspflicht
- BVerfG, 06.11.2000 - 1 BvR 1746/00
Zur Frage, ob von einer Postsperre nach InsO § 99 Abs 1 die Verteidigerpost an ...
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- OLG Celle, 11.09.2000 - 2 W 87/00
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Zum selben Verfahren:
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Beschwerdefähigkeit der Postsperre
- OLG Celle, 06.11.2000 - 2 W 109/00
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- BGH, 22.10.2009 - IX ZB 49/08
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- AG München, 21.07.2010 - 1501 IE 1705/10
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- AG Duisburg, 03.05.2004 - 62 IN 3345/03
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§ 99 InsO in Nachschlagewerken
- § 99 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Postsperre
Querverweise
Auf § 99 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)