(1) Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungsfähigkeit der Jugendlichen und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Jugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Dienst von einem nach § 10 zugelassenen Träger durchgeführt wird. Die Förderung dient dazu, die Härten und Nachteile zu beseitigen, die mit der Ableistung des Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes verbunden sind.
(2) Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes sind das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ).
Rechtsprechung zu § 1 JFDG
3 Entscheidungen zu § 1 JFDG in unserer Datenbank:
- SG Reutlingen, 23.04.2012 - S 12 AS 2086/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Taschen-, ...
- FG Köln, 06.05.2010 - 10 K 3427/09
Freiwilligendienst im Ausland als zur Berufsausbildung gehörendes Praktikum
- FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 4227/08
Anspruch auf Kindergeld für ein Kind im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
28.09.2012
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
28.09.2012
Dactylo GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht