(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen:
(2) Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 und 5 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.
(3) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland oder als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die
1. | Maßnahmen im Sinne der §§ 6 oder 7 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen, | |
2. | Gewähr dafür bieten, dass sie auf Grund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen, | |
3. | ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und | |
4. | 1ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. 2Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland und über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde. |
(4) 1Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. 2Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. 3Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.
(5) Bestehende Zulassungen von Trägern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres bleiben unberührt.
voraussetzungen § 2Freiwillige § 3Freiwilliges soziales Jahr § 4Freiwilliges ökologisches Jahr § 5Jugend-
freiwilligendienste im Inland § 6Jugendfreiwilligen-
dienst im Ausland § 7Kombinierter Jugendfreiwilligen-
dienst § 8Zeitliche Ausnahmen § 9Förderung § 10Träger § 11Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis § 12Datenschutz § 13Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutz-
rechtlicher Bestimmungen § 14Übergangsregelung § 15Übergangsregelung (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 10 JFDG
10 Entscheidungen zu § 10 JFDG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2022 - 2 S 683/21
Zulassung eines anthroposophischen Vereins als Träger des Freiwilligen ...
- BFH, 24.06.2020 - V R 21/19
Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim Jugendfreiwilligendienst
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17
Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Freiwilligen im ...
- FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2017 - L 3 R 320/15
Weitergewährung von Halbwaisenrente; Freiwilliges soziales bzw. ökologisches ...
- SG Frankfurt/Oder, 20.02.2013 - S 29 R 509/12
Anspruch eines volljährigen Waisen auf Zahlung einer Halbwaisenrente für den ...
- FG Köln, 06.05.2010 - 10 K 3427/09
Freiwilligendienst im Ausland als zur Berufsausbildung gehörendes Praktikum
- FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 4227/08
Anspruch auf Kindergeld für ein Kind im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ...
- FG Sachsen, 09.11.2011 - 8 K 1840/10
Kein Kindergeldanspruch bei Erbringung einer Missionarstätigkeit im Ausland für ...
- ArbG Ulm, 07.03.2016 - 4 BV 19/15
Zustimmungsverweigerung - Betriebsrat - Einstellung - Freiwilliges Soziales Jahr ...
- ArbG Essen, 11.10.2012 - 1 Ca 1607/12
Kündigung eines Dienstverhältnisses im Zussammenhang mit der Vereinbarung eines ...