Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)   
   2. Abschnitt - Erziehungsmaßregeln (§§ 9 - 12)   
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Weisungen

(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
4. Arbeitsleistungen zu erbringen,
5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

Rechtsprechung zu § 10 JGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Erziehungsmaßregeln, 13.1.87 (BVerfGE 74, 102)
    Weisung nach § 10 I 3 Nr. 4 JGG verstößt nicht gegen Art. 12 II, III GG

Literatur im Internet zu § 10 JGG

Querverweise

Auf § 10 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Erziehungsmaßregeln
            § 11 (Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung)
          Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
            § 23 (Weisungen und Auflagen)
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 38 (Jugendgerichtshilfe)
          Jugendstrafverfahren
            Das Vorverfahren
              § 45 (Absehen von der Verfolgung)
            Ergänzende Entscheidungen
              § 65 (Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen)
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)

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