Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 2. Abschnitt - Erziehungsmaßregeln (§§ 9 - 12) |
(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
| 1. | Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, | |
| 2. | bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, | |
| 3. | eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, | |
| 4. | Arbeitsleistungen zu erbringen, | |
| 5. | sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen, | |
| 6. | an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, | |
| 7. | sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), | |
| 8. | den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder | |
| 9. | an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. |
(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
Rechtsprechung zu § 10 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 10 JGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Erziehungsmaßregeln, 13.1.87 (BVerfGE 74, 102)
Weisung nach § 10 I 3 Nr. 4 JGG verstößt nicht gegen Art. 12 II, III GG
Literatur im Internet zu § 10 JGG
Querverweise
Auf § 10 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Erziehungsmaßregeln
- § 11 (Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung)
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 23 (Weisungen und Auflagen)
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 38 (Jugendgerichtshilfe)
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Schlussvorschriften
- § 25 (Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)
Rechtsberatung
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