Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   4. Hauptstück - Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 - 101)   
§ 100
Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes

Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

Literatur im Internet zu § 100 JGG

Querverweise

Auf § 100 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Heranwachsende
        Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
          § 111 (Beseitigung des Strafmakels)
Redaktionelle Querverweise zu § 100 JGG:

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