Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 4. Hauptstück - Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 - 101) |
Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.
Rechtsprechung zu § 100 JGG
14 Entscheidungen zu § 100 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 26.02.1997 - 1 B 5.97
Ausländerrecht - Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Verpflichtungs- und ...
- VG Koblenz, 08.03.2013 - 4 K 563/12
Einbürgerung
- VG Gelsenkirchen, 20.09.2006 - 16 K 1862/06
Ausländerrecht: Verwertung nicht im BZR enthaltener aber noch nicht ...
- OVG Saarland, 12.10.2011 - 1 A 246/11
Einbürgerung; Zum Begriff des Vertretenmüssens bei Anspruch auf ...
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 14.12.2010 - 2 K 495/09
Voraussetzungen der Einbürgerung bei noch nicht getilgten strafrechtlichen ...
- VG Saarlouis, 14.12.2010 - 2 K 495/09
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.1993 - 11 S 2319/93
Auswirkungen der Strafmakelbeseitigung nach JGG § 100 auf die ...
- VG Saarlouis, 29.08.2012 - 10 K 395/12
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für ...
- OLG Celle, 13.03.2012 - 2 Ws 59/12
Bewährungszeit bei Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe durch ...
- VG Saarlouis, 16.11.2010 - 10 L 976/10
Abschiebungsschutz im Falle einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht