Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   4. Hauptstück - Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 - 101)   
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Widerruf

Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels. In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.

Literatur im Internet zu § 101 JGG

Querverweise

Auf § 101 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Heranwachsende
        Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
          § 111 (Beseitigung des Strafmakels)

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