Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind (§§ 102 - 104)   
§ 102
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1).

Rechtsprechung zu § 102 JGG

15 Entscheidungen zu § 102 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 102 JGG

Querverweise

Auf § 102 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Heranwachsende
        Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 112 (Entsprechende Anwendung)

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