Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind (§§ 102 - 104)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 102
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1).

Rechtsprechung zu § 102 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 102 JGG

Querverweise

Auf § 102 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Heranwachsende
        Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 112 (Entsprechende Anwendung)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 102 JGG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht