Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind (§§ 102 - 104) |
1Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. 2In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1).
Rechtsprechung zu § 102 JGG
32 Entscheidungen zu § 102 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.04.2018 - AK 18/18
Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden ...
- BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00
- OLG Düsseldorf, 18.02.1999 - VI 13/93
Vollstreckungsleiter bei erstinstanzlicher Verurteilung eines Jugendlichen oder ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 6 Ws 1/00
Berücksichtigung der Schwere der Schuld bei Aussetzung des Restes der ...
- OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 6 Ws 1/00
- BGH, 14.05.2020 - StB 14/20
Erfolglose Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die ...
- BGH, 22.12.1959 - 3 StR 40/59
- BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05
Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei ...
- BGH, 20.12.1962 - 2 ARs 81/62
Irrtümliche Anklageerhebung beim Erwachsenengericht - Zulässigkeit einer Abgabe ...
- LG Hamburg, 02.10.2009 - 324 O 91/09
- OLG Hamm, 01.07.2010 - 3 RVs 55/10
Zuständigkeit der Jugendgerichte für die Verhängung einer vorbehaltenen ...
Querverweise
Auf § 102 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 112 (Entsprechende Anwendung)