Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind (§§ 102 - 104) |
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1).
Rechtsprechung zu § 102 JGG
15 Entscheidungen zu § 102 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 18.02.1999 - VI 13/93
Vollstreckungsleiter bei erstinstanzlicher Verurteilung eines Jugendlichen oder ...
- BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00
Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.07.2000 - StB 4/00
Einziehung eines Pkws
- BGH, 12.07.2000 - 3 BJs 15/00
Beschwerde gegen Beschlagnahmebeschluß zur Sicherstellung der Einziehung
- OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 6 Ws 1/00
Berücksichtigung der Schwere der Schuld bei Aussetzung des Restes der ...
- BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05
Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei ...
- BGH, 21.03.2002 - 3 StE 2/01
Erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG bei ausländerfeindlichen Brandanschlägen
- BGH, 21.03.2002 - StB 4/02
Merkmal der besonderen Bedeutung (ausländerfeindliche Brandanschläge; ...
- OLG Hamm, 01.07.2010 - 3 RVs 55/10
Zuständigkeit der Jugendgerichte für die Verhängung einer vorbehaltenen ...
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