Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind (§§ 102 - 104) |
(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.
(2) 1Zuständig ist das Jugendgericht. 2Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. 3Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.
(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.
Rechtsprechung zu § 103 JGG
145 Entscheidungen zu § 103 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 24.03.2015 - 2 Ws 34/15
Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft zwischen mehreren örtlich zuständigen ...
- KG, 10.11.2017 - 4 Ws 131/17
Jugendstrafverfahren: Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche/Heranwachsende ...
- BGH, 17.12.2019 - 3 StR 376/19
Zuständigkeit der Jugendkammern für Berufungen in Jugendsachen; keine Prüfung der ...
- OLG Frankfurt, 08.11.2016 - 3 Ws 784/16
Nebenklage im verbundenen Verfahren
- BGH, 08.12.2022 - 2 StR 395/22
Geldwäsche (alte Fassung; Beteiligung an der Vortat: Herkunftsverschleierung, ...
- BGH, 28.05.2008 - 2 ARs 214/08
Verfahrensverbindung (prozessökonomische Gründe; Aussetzung einer ...
- LG Hamburg, 14.12.2016 - 617 Qs 45/16
Jugendstrafsache: Eröffnungszuständigkeit hinsichtlich eines abgetrennten ...
- KG, 06.01.2006 - 4 Ws 183/05
Jugendstrafverfahren: Voraussetzungen einer Verbindung von Strafsachen gegen ...
- BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen, ...
- VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 24-IV-16
Querverweise
Auf § 103 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Heranwachsende
- Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 112 (Entsprechende Anwendung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 209a (Besondere funktionelle Zuständigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 103 JGG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Hauptverfahren
- § 48 III (Nichtöffentlichkeit)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74c