Jugendgerichtsgesetz
| 3. Teil - Heranwachsende (§§ 105 - 112) |
| 1. Abschnitt - Anwendung des sachlichen Strafrechts (§§ 105 - 106) |
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
| 1. | die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder | |
| 2. | es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. |
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre.
Rechtsprechung zu § 105 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 105 JGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 21 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 105 JGG im Volltext bei
geordnet nach Datum
- OLG Düsseldorf, Graffiti auf Bahnwaggons, 10.3.98 (NJW 1999, 1199)
§ 303, Substanzverletzung;
§ 105 JGG, 20½-jährige Heranwachsende (hier: Graffiti-Sprühen nicht jugendtypisch)
- BGH, 20jährige Mörder, 6.12.88 (BGHSt 36, 37)
Literatur im Internet zu § 105 JGG
- § 105 JGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 105 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 (Vollstreckung und Vollzug)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Schlussvorschriften
- § 25 (Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)
Rechtsberatung
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