Jugendgerichtsgesetz

   3. Teil - Heranwachsende (§§ 105 - 112)   
   2. Abschnitt - Gerichtsverfassung und Verfahren (§§ 107 - 109)   
§ 107
Gerichtsverfassung

Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.

Rechtsprechung zu § 107 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 107 JGG

Querverweise

Auf § 107 JGG verweisen folgende Vorschriften:

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