Jugendgerichtsgesetz
| 3. Teil - Heranwachsende (§§ 105 - 112) |
| 3. Abschnitt - Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels (§§ 110 - 111) |
(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.
(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c entsprechend.
Rechtsprechung zu § 110 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
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- 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 110 JGG im Volltext bei
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