Jugendgerichtsgesetz
| 3. Teil - Heranwachsende (§§ 105 - 112) |
| 3. Abschnitt - Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels (§§ 110 - 111) |
(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.
(2) § 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der zur Tatzeit Heranwachsende das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Heranwachsenden, die einundzwanzig, aber noch nicht vierundzwanzig Jahre alt sind, kann die Untersuchungshaft nach den Vorschriften des § 93 vollzogen werden.
Rechtsprechung zu § 110 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 110 JGG im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 110 JGG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 110 JGG:
- JGG
- Schluß- und Übergangsvorschriften
- § 115 (Rechtsvorschriften der Bundesregierung über den Vollzug) (zu § 110 I)
- Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
- § 176 (zu § 110 I)
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