Jugendgerichtsgesetz

   3. Teil - Heranwachsende (§§ 105 - 112)   
   3. Abschnitt - Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels (§§ 110 - 111)   
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Textdarstellung

  

§ 110
Vollstreckung und Vollzug

(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.

(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c Absatz 1 und 3 entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2146), in Kraft getreten am 17.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.12.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren09.12.2019BGBl. I S. 2146
01.01.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts29.07.2009BGBl. I S. 2274

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 110 JGG:

    Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG) 
      Organisation
        Anwendungsbereich und Aufgabe
          §§ 1 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 110 I)
          § 2 (Kriminalpräventive Aufgabe) (zu § 110 I)
        Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten
          § 3 (Jugendstrafanstalten) (zu § 110 I)
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