Jugendgerichtsgesetz

   3. Teil - Heranwachsende (§§ 105 - 112)   
   3. Abschnitt - Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels (§§ 110 - 111)   
§ 110
Vollstreckung und Vollzug

(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.

(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c entsprechend.

Rechtsprechung zu § 110 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 110 JGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 110 JGG:
    JGG
      Schluß- und Übergangsvorschriften
        § 115 (zu § 110 I)
    Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
      Organisation
        Anwendungsbereich und Aufgabe
          §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu § 110 I)
          § 2 (Kriminalpräventive Aufgabe) (zu § 110 I)
        Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten
          § 3 (Jugendstrafanstalten) (zu § 110 I)

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