Jugendgerichtsgesetz

   3. Teil - Heranwachsende (§§ 105 - 112)   
   3. Abschnitt - Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels (§§ 110 - 111)   
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Vollstreckung und Vollzug

(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.

(2) § 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der zur Tatzeit Heranwachsende das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Heranwachsenden, die einundzwanzig, aber noch nicht vierundzwanzig Jahre alt sind, kann die Untersuchungshaft nach den Vorschriften des § 93 vollzogen werden.

Rechtsprechung zu § 110 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 110 JGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 110 JGG:
    JGG
      Schluß- und Übergangsvorschriften
        § 115 (Rechtsvorschriften der Bundesregierung über den Vollzug) (zu § 110 I)
    Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
      Organisation
        Anwendungsbereich und Aufgabe
          §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu § 110 I)
          § 2 (Kriminalpräventive Aufgabe) (zu § 110 I)
        Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten
          § 3 (Jugendstrafanstalten) (zu § 110 I)

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