Jugendgerichtsgesetz

   3. Teil - Heranwachsende (§§ 105 - 112)   
   3. Abschnitt - Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels (§§ 110 - 111)   
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Beseitigung des Strafmakels

Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.

Literatur im Internet zu § 111 JGG

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