Jugendgerichtsgesetz
| 3. Teil - Heranwachsende (§§ 105 - 112) |
| 4. Abschnitt - Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind (§ 112) |
Die §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Hält der Richter die Erteilung von Weisungen für erforderlich, so überläßt er die Auswahl und Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Heranwachsende aufhält.
Rechtsprechung zu § 112 JGG
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