Jugendgerichtsgesetz
| 3. Teil - Heranwachsende (§§ 105 - 112) |
| 4. Abschnitt - Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind (§ 112) |
Die §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Hält der Richter die Erteilung von Weisungen für erforderlich, so überläßt er die Auswahl und Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Heranwachsende aufhält.
Rechtsprechung zu § 112 JGG
18 Entscheidungen zu § 112 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 11.04.2000 - 2 Ws 166/00
- BGH, 21.05.1980 - 3 StR 136/80
- BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00
Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.05.2008 - 2 AR 108/08
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.05.2008 - 2 ARs 214/08
Verfahrensverbindung (prozessökonomische Gründe; Aussetzung einer ...
- BGH, 28.05.2008 - 2 ARs 214/08
- BGH, 21.03.2002 - 3 StE 2/01
Erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG bei ausländerfeindlichen Brandanschlägen
- BGH, 21.03.2002 - StB 4/02
Merkmal der besonderen Bedeutung (ausländerfeindliche Brandanschläge; ...
- KG, 26.04.2000 - 5 Ws 310/00
- KG, 15.11.1994 - 1 AR 357/92
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