Jugendgerichtsgesetz

   4. Teil - Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr (§§ 112a - 112e)   
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Textdarstellung

  

§ 112a
Anwendung des Jugendstrafrechts

Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:

1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden.
2. (weggefallen)
3. 1Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. 2Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen.
4. 1Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. 2Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters.
5. 1Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. 2Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), in Kraft getreten am 15.12.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht08.12.2010BGBl. I S. 1864

Rechtsprechung zu § 112a JGG

5 Entscheidungen zu § 112a JGG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 112a JGG

25.08.1958Rechtsverordnung zur Durchführung der Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten (§ 112 a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes)BGBl. I S. 645

Querverweise

Auf § 112a JGG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112e (Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)
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