Jugendgerichtsgesetz

   4. Teil - Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr (§§ 112a - 112e)   
§ 112e
Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.

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Literatur im Internet zu § 112e JGG

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