Jugendgerichtsgesetz

   5. Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 113 - 125)   
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Textdarstellung

  

§ 114
Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe

In der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2894), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze13.12.2007BGBl. I S. 2894

Rechtsprechung zu § 114 JGG

4 Entscheidungen zu § 114 JGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 114 JGG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
        § 31 (Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln)

Redaktionelle Querverweise zu § 114 JGG:

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