Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 3. Abschnitt - Zuchtmittel (§§ 13 - 16) |
(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) Zuchtmittel sind
| 1. | die Verwarnung, | |
| 2. | die Erteilung von Auflagen, | |
| 3. | der Jugendarrest. |
(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.
Rechtsprechung zu § 13 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 13 JGG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 13 JGG
Querverweise
Auf § 13 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
Rechtsberatung
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