Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)   
   4. Abschnitt - Die Jugendstrafe (§§ 17 - 19)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 17
Form und Voraussetzungen

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Rechtsprechung zu § 17 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 17 JGG

Querverweise

Auf § 17 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 JGG:
    JGG
      Jugendliche
        Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Allgemeine Vorschriften
            § 5 II (Die Folgen der Jugendstraftat) (zu §§ 17 ff)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 17 JGG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht