Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 4. Abschnitt - Die Jugendstrafe (§§ 17 - 19) |
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 17 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 17 JGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 17 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 17 JGG im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 17 JGG
- Die Terrorismus-Bekämpfung in der Perspektive des Labeling-Ansatzes von Prof. Dr. Michael Walter (Aufsatz)
Der "Kampf gegen den Terrorismus“ hat weitreichende Auswirkungen auf das gesamte Kriminalrechtssystem und bedarf der kritischen Begleitung. Der Beitrag sieht im kriminologischen Labeling-Ansatz einen dafür geeigneten theoretischen Bezugsrahmen, der dem Verständnis des Bekämpfungsrechts als "Feindstrafrecht“ überlegen ist.
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Querverweise
Auf § 17 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Schlussvorschriften
- § 25 (Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Organisation
- Anwendungsbereich und Aufgabe
- § 1 (Anwendungsbereich)
- - (JVollzGB I)
- Anwendungsbereich und Aufgaben
- § 1 (Anwendungsbereich)
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