Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 4. Abschnitt - Die Jugendstrafe (§§ 17 - 19) |
(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
Rechtsprechung zu § 18 JGG
257 Entscheidungen zu § 18 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.02.2012 - 3 StR 15/12
Bemessung der Jugendstrafe (Schwere der Schuld; erzieherische Gesichtspunkte; ...
- BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12
Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Begründungsanforderungen bei Verhängung ...
- BGH, 16.04.2007 - 5 StR 335/06
Ausdrückliche Gewährung des letzten Wortes der Erziehungsberechtigten (Beruhen); ...
- BGH, 17.09.2009 - 5 StR 343/09
Bemessung der Jugendstrafe (schädliche Neigungen; Gewicht der Rechtsverletzung).
- BGH, 20.11.2012 - 1 StR 428/12
Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Anforderungen an die Begründung: ...
- BGH, 17.07.2012 - 3 StR 219/12
Jugendstrafe; Strafzumessung (Anforderungen an die Urteilsgründe; Unzulässigkeit ...
- BGH, 25.09.2012 - 5 StR 415/12
Raub/räuberische Erpressung (Verhältnis von minder schwerem Fall und ...
- BGH, 26.07.2005 - 4 StR 22/05
Einheitsjugendstrafe (Anordnung der Nichtanrechnung der einstweiligen ...
- BGH, 26.01.2011 - 5 StR 569/10
Bemessung der Jugendstrafe (schädliche Neigungen; ausländische Vorverurteilungen; ...
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Querverweise
- JGG
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Anwendungsbereich und Aufgaben
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Organisation
- Anwendungsbereich und Aufgabe
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 18 I 2)