Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 4. Abschnitt - Die Jugendstrafe (§§ 17 - 19) |
(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
Rechtsprechung zu § 18 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 18 JGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 19 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 18 JGG im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 18 JGG
Querverweise
Auf § 18 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Organisation
- Anwendungsbereich und Aufgabe
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 18 I 2)
Rechtsberatung
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