Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)   
   4. Abschnitt - Die Jugendstrafe (§§ 17 - 19)   
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Dauer der Jugendstrafe

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

Rechtsprechung zu § 18 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 18 JGG

Querverweise

Auf § 18 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 JGG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 18 I 2)

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