Jugendgerichtsgesetz
| 1. Teil - Anwendungsbereich (§§ 1 - 2) |
(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 2 JGG
118 Entscheidungen zu § 2 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.12.2012 - 4 StR 494/12
Raub (Zueignungsabsicht bezüglich Behältnis, in dem Bargeld vermutet wird und ...
- OLG Koblenz, 21.12.2009 - 2 Ss 204/09
Anforderungen an die Urteilsgründe bei Wiedererkennen des Angeklagten aufgrund ...
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12
Jugendrecht, Elternrecht, Verhältnis, Abwägung
- VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 116/10
Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung, ...
- OLG Nürnberg, 26.08.2011 - 1 St OLG Ss 156/11
Verfahren gegen einen Jugendlichen: Umfang der Urteilsbegründung bei irriger ...
- BGH, 23.07.1997 - 3 StR 520/96
- BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des ...
- KG, 24.02.2003 - 5 Ws 18/03
- OLG Stuttgart, 17.01.2001 - 5 Ws 1/01
Nebenklage im Verfahren gegen Jugendliche
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