Jugendgerichtsgesetz
| 1. Teil - Anwendungsbereich (§§ 1 - 2) |
(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 2 JGG
97 Entscheidungen zu § 2 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 21.12.2009 - 2 Ss 204/09
Anforderungen an die Urteilsgründe bei Wiedererkennen des Angeklagten aufgrund ...
- OLG Stuttgart, 17.01.2001 - 5 Ws 1/01
Nebenklage im Verfahren gegen Jugendliche
- KG, 24.02.2003 - 5 Ws 18/03
- BGH, 23.07.1997 - 3 StR 520/96
- LG Hamburg, 04.01.1995 - 634 Qs 46/94
- OLG Nürnberg, 26.08.2011 - 1 St OLG Ss 156/11
Entziehung der Fahrerlaubnis, Jugendlicher
- OLG Stuttgart, 08.10.2002 - 2 Ws 218/02
Jugendstrafverfahren: Unzulässigkeit der Nebenklage
- BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des ...
- OLG Koblenz, 02.05.2000 - 2 Ws 198/00
Jugendstrafverfahren, Verletzter, Beiordnung, Beistand, Rechtsanwalt, ...
- LG Köln, 30.04.2008 - 104 Qs 84/08
Literatur im Internet zu § 2 JGG
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