Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 5. Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a) |
(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt der Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Der Richter setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 21 JGG
135 Entscheidungen zu § 21 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.11.2012 - 1 StR 428/12
Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Anforderungen an die Begründung: ...
- BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08
Zumessung von Jugendstrafe (Ausschluss der Strafaussetzung zur Bewährung).
- BGH, 21.06.1972 - 3 StR 24/72
Aussetzung höherer Jugendstrafe
- BGH, 11.06.1993 - 4 StR 244/93
JGG § 21
- BGH, 10.02.1987 - 4 StR 11/87
- BGH, 14.06.1977 - 5 StR 270/77
- KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12
Erweiterte Begründungspflicht für Strafzumessung im Jugendstrafrecht; ...
- BGH, 05.09.1978 - 1 StR 421/78
- BVerwG, 05.03.1992 - 1 B 178.91
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Querverweise
- JGG
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 22 (Bewährungszeit)
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 61 (Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung)
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafaussetzung zur Bewährung
- § 56 (Strafaussetzung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268a (zu §§ 21 ff)