Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 5. Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a) |
(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.
Rechtsprechung zu § 22 JGG
21 Entscheidungen zu § 22 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 13.03.2012 - 2 Ws 59/12
Bewährungszeit bei Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe durch ...
- OLG Düsseldorf, 02.11.1993 - 3 Ws 596/93
- OLG Celle, 22.09.2009 - 2 Ws 206/09
Jugendstrafrecht: Widerruf der Strafaussetzung bei Bewährungszeitüberschreitung; ...
- VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 19/03
Strafprozeßrecht; Strafvollstreckungsrecht: Berichtigung des Tenors des ...
- OLG Koblenz, 29.11.2010 - 1 Ss 197/10
Abweichen vom Sachverständigengutachen durch den Tatrichter
- BGH, 18.06.2009 - StB 29/09
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Resozialisierung; Berufsausbildung; ...
- AG Bernau, 03.08.2007 - 5 Ls 212 Js 18621/06
Jugendstrafrecht: Bildung einer Einheitsjugendstrafe; Verhängung einer ...
- LG Karlsruhe, 30.09.2010 - 15 StVK 447/10
Jugendstrafrecht: Auswirkungen einer falschen Vollstreckungsreihenfolge auf die ...
- LG Berlin, 30.06.2009 - 524 Qs 32/09
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Querverweise
- JGG
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 24 (Bewährungshilfe)
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendstrafe
- § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)