Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)   
   5. Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a)   

§ 22
Bewährungszeit

(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.

Rechtsprechung zu § 22 JGG

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Literatur im Internet zu § 22 JGG

Querverweise

Auf § 22 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
            § 24 (Bewährungshilfe)
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
              § 58 (Weitere Entscheidungen)
              § 59 (Anfechtung)
            Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
              § 61b (Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung)
        Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Jugendstrafe
              § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
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